Wichtige Hinweise und Reisebedingungen

Wichtige Hinweise

Wir sind verpflichtet, unsere Freizeiten auf der Grundlage der gültigen Gesetze anzubieten und durchzuführen. Für uns ist diese Verpflichtung kein Problem. Die Konsequenzen sind jedoch die nachstehenden Reisebedingungen, ohne die es deshalb leider nicht geht, um über die beiderseitigen Rechte und Pflichten zu informieren. Bitte deshalb die nachfolgenden Hinweise und Reisebedingungen aufmerksam durchlesen. Alle Freizeiten sind knapp kalkuliert und daher für die angebotenen Leistungen preisgünstig. Dafür ist die aktive Mithilfe aller TN beim Kochen, Abwaschen, Zelte aufbauen usw. Voraussetzung. Die angegebenen Kosten umfassen immer (falls nicht anders angegeben) die gesamten An- und Rückreisekosten von den genannten Orten sowie die Kosten für Übernachtung (in der Regel in Zelten) und Vollverpflegung inklusive selbst zubereiteter Getränke (Wasser, Tee, Kaffee …). Teilweise sind wie angegeben noch Einzelausflüge und Materialleihkosten (Kajaks, Fahrräder u. ä.) in den Preisen enthalten. Von dem TN mitzubringen sind - wenn nicht anders angegeben - auf jeden Fall Schlafsack, Isomatte, Essgeschirr und die in den Reiseunterlagen angegebenen persönlichen Papiere sowie Kleidung und Ausrüstung (z. B. Rucksack), wie im Infobrief ca. vier Wochen vor der Freizeit bekannt gegeben. Nicht im Versicherungsschutz des AK sind Auslandsreise-Krankenversicherung, Reiserücktrittskosten-, Reisegepäck- und Reiseunfall-Versicherungen. Falls gewünscht muss sich der TN darum selbst kümmern. Wir empfehlen den TN von Auslandsreisen dringend, eine Auslandsreise-Krankenversicherung in Verbindung mit einer Reiserückholversicherung und evtl. eine ­Reiserücktrittsversicherung abzuschließen. Der »Arbeitskreis ökologische Kinder- und Jugendfreizeiten« ist ein formloses ­Kooperationsprojekt von mehreren Jugendverbänden. Die folgenden Bedingungen sind Bestandteil des mit dem jeweiligen Freizeitträger zu Stande kommenden ­Reisevertrages. Der Träger steht jeweils bei der einzelnen Freizeitausschreibung. Wir weisen hier auch auf unsere FAQ-Liste (www.ak-freizeiten.de/faq) hin, die zwar nicht rechtlich bindend ist, aber häufig einen besseren Überblick und verständlicher in einfachen Worten unsere Handhabung erklärt.

1. Zustandekommen des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der/die Teilnehmer*in (im Folgenden abgekürzt mit »TN«) - soweit dieser minderjährig ist durch seine gesetzlichen Vertreter und dieser selbst neben dem Minderjährigen - dem jeweiligen Freizeitträger im »Arbeitskreis ökologische Kinder- und Jugendfreizeiten« (im Folgenden abgekürzt mit »AK«) den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Bei Minderjährigen muss deshalb die Anmeldung von einem*r Erziehungsberechtigten unterschrieben werden. Grundlage des Angebotes sind die Ausschreibung und die ergänzenden Informationen des AK für die jeweilige Freizeit, soweit sie dem TN vorliegen. Der Reisevertrag kommt mit dem TN (und bei Minderjährigen zugleich mit dessen gesetzlichen Vertretern) zustande durch den Zugang der Anmeldebestätigung in Textform durch den AK. Weicht der Inhalt der Anmeldebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des AK vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der TN innerhalb dieser Frist dem AK die Annahme erklärt.

2. Reiseleistungen, Leistungsänderungen

Sämtliche Leistungen der Freizeit ergeben sich ausschließlich aus den wichtigen Hinweisen, der Reiseausschreibung in diesem Prospekt und den darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen. Es kann jedoch vorkommen, dass der AK aus sachlichen und nicht vorhersehbaren Gründen von den Angaben in diesem Prospekt abweichen muss. In diesem Fall informiert der AK selbstverständlich umgehend alle TN.

3. Bezahlung

Innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anmeldebestätigung ist die Anzahlung (ca. 20 %) des Teilnahmebetrages auf unser Konto zu überweisen. Der Restbetrag muss spätestens vier Wochen vor Freizeitbeginn überwiesen sein.

4. Rücktritt von der Freizeit, Kündigung durch den TN

Der TN kann bis zum Beginn der Freizeit jederzeit von der Freizeit zurücktreten. Wir empfehlen dazu die schriftliche Form. Die Nichtzahlung des Freizeitbetrages oder der Anzahlung gilt nicht als Rücktritt. Bis zum Beginn der Freizeit kann sich jeder TN durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den freizeitspezifischen Bedingungen (z. B. Alter) entspricht. Die Bearbeitungsgebühr beträgt in jedem Fall 30 Euro. Sofern kein anderer TN gefunden wird, stehen uns bei Rücktritt folgende maximale pauschale Entschädigungen zu, die die von uns gewöhnlich ersparten Aufwendungen und eine mögliche anderweitige Verwendungen des Freizeitplatzes berücksichtigen:

  • » Bei Rücktritt bis 8 Wochen vor Reisebeginn 20 %, mindestens aber 30 Euro.
  • » Bei Rücktritt ab dem 55. Tag vor Reisebeginn bis zu 50 %.
  • » Bei Rücktritt ab dem 28. Tag vor Reisebeginn bis zu 75 %.
  • » Bei Rücktritt ab dem 14. Tag vor Reisebeginn bis zu 90 %.

Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung. Dem TN bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem AK nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als die geforderte Pauschale. Nimmt der TN einzelne ihm angebotene Reiseleistungen aus Gründen nicht in Anspruch, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises.

5. Absage der Freizeit, Kündigung durch den AK

Der AK behält sich vor, bis spätestens vier Wochen vor Beginn einer Freizeit diese abzusagen, falls wider Erwarten weniger als 2/3 der Freizeitplätze in Anspruch genommen wurden. Der AK informiert in diesem Fall den TN umgehend und bietet die Möglichkeit, zu einer anderen Freizeit zu wechseln oder vom Vertrag zurückzutreten. Bereits gezahlte Freizeitbeträge werden bei einem Rücktritt in diesem Fall vollständig zurückgezahlt. Wird die Freizeit infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (Krieg, Streik, Unruhen, behördlichen Anordnungen, Naturkatastrophen etc.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der AK als auch der TN den Vertrag kündigen. Darunter zählen explizit auch kurzfristige Beeinträchtigungen, Gefährdungen oder erschwerende Rahmenbedingungen durch die Corona-Pandemie. Wird der Vertrag durch den AK gekündigt, so kann dieser für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine anteilige Entschädigung verlangen. Falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, ist er verpflichtet, den TN zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem TN zur Last. Wird der Vertrag durch den TN gekündigt, gilt 4. Rücktritt von der Freizeit, Kündigung durch den TN. Wird die Anzahlung und / oder die Restzahlung nicht zu den genannten Terminen geleistet, ist der AK berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den TN mit den entsprechenden Rücktrittskosten zu belasten.

6. Verhaltensbedingte Kündigung durch den AK

Alle Freizeiten werden von ehrenamtlichen Teamer*innen vorbereitet und betreut. Diese haben sich intensiv und verantwortlich auf die Freizeiten vorbereitet. Ungeachtet der pädagogischen Arbeit erwarten wir von den TN, dass sie ihrem Alter entsprechend über den verantwortungsvollen Umgang mit dem anderen Geschlecht informiert sind, sich an die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes halten, keine illegalen Drogen konsumieren, sich an Gruppenabsprachen halten und die Sitten, Gebräuche und Gesetze des Gastlandes respektieren. Sollte ein TN gegen Gesetze verstoßen oder sich vertragswidrig verhalten, hat der AK oder die von ihm eingesetzte Freizeitleitung die Möglichkeit, ihn nach Abmahnung im Wiederholungsfall von der weiteren Reise auszuschließen. Dies gilt auch, wenn der TN das Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt oder gegen die Weisung der Freizeitleitung verstößt. Bei grobem Fehlverhalten (z. B. Diebstahl, Alkoholmissbrauch, illegaler Drogenkonsum, massive Verstöße gegen Gruppenregeln, Vandalismus) kann auch ein sofortiger Ausschluss von der Reise in Betracht kommen. Die Freizeitleitung ist zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen vom AK bevollmächtigt und berechtigt. Bei minderjährigen TN ist sie berechtigt, nach Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten auf deren Kosten die vorzeitige Rückreise zu veranlassen, bei volljährigen TN den Reisevertrag zu kündigen. Über den Freizeitpreis hinausgehende Kosten abzüglich ersparter Aufwendungen gehen zulasten des TN.

7. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

TN, die nicht Bürger*innen eines EU-Landes sind, müssen beim AK die genaue Reiseroute erfragen und sich um evtl. nötige Visa selbst kümmern. Dies gilt auch bei eventuellen Besonderheiten (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit). Der TN ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderlicher Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften sowie des Infektionsschutzgesetzes. Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften ­erwachsen (z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten) gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der AK schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

8. Haftung

Die Haftung des AK für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des TN weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der AK für einen dem TN entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die deliktische Haftung des AK für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je TN und Freizeit. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt. Der AK haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Ausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.

9. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Freizeit hat der TN innerhalb von sechs Monaten nach Freizeitende gegenüber dem AK geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der TN Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Ansprüche des TN nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des AK oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des AK beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des AK oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des AK beruhen. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Freizeit nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte. Schweben zwischen dem TN und dem AK Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der TN oder der AK die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

 

10. Datenschutz, Sonstiges

Die für die Verwaltung der Freizeit nötigen Personaldaten des TN werden mittels EDV erfasst und vom AK verwendet. Bedingt die Organisation der Freizeiten die Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte (z.B. Campingplatz, Fährgesellschaften, Busunternehmen, Hostels), tut dies der AK in der benötigten Form. Sofern nicht in der Anmeldung gestrichen oder später widerrufen, wird der Weitergabe der Adresse an andere TN der Freizeit zur Bildung von Fahrgemeinschaften zum gemeinsamen Abfahrtsort zugestimmt. Gleiches gilt für die Verwendung von auf der Freizeit gemachten Bildern des TN für zukünftige Veröffentlichungen und die Pressearbeit des AK. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages führt nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages.